RS Vwgh 2006/11/23 2006/16/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §20;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0207 E 28. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, 670, zu § 281 BAO). Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben (Hinweis E 25. November 1999, 99/16/0270). Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis Ritz, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160079.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten