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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0496 E 17. Oktober 2006 RS 2Stammrechtssatz
Der EGMR hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (Hinweis E 19. Februar 2004, 99/20/0573). Da in Bezug auf die Haftbedingungen im Iran nicht von vornherein auszuschließen ist, dass diese eine den Art. 3 MRK verletzende Behandlung darstellen, hätte der UBAS konkrete Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob dem Asylwerber im Falle der Abschiebung in den Iran und dortiger Verbüßung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe ein "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Angesichts der Berichtslage (Nachweise im E) ist auch nicht auszuschließen, dass das asylrelevante Kriterium der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers dabei von Bedeutung wäre.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200531.X03Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015