RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0531

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0496 E 17. Oktober 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Der EGMR hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (Hinweis E 19. Februar 2004, 99/20/0573). Da in Bezug auf die Haftbedingungen im Iran nicht von vornherein auszuschließen ist, dass diese eine den Art. 3 MRK verletzende Behandlung darstellen, hätte der UBAS konkrete Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob dem Asylwerber im Falle der Abschiebung in den Iran und dortiger Verbüßung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe ein "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Angesichts der Berichtslage (Nachweise im E) ist auch nicht auszuschließen, dass das asylrelevante Kriterium der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers dabei von Bedeutung wäre.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200531.X03

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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