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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §31;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall räumte der von der Vorschreibung der Rechtsgebühr betroffene Grundeigentümer einem Dritten an seiner Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht ein. Auch wenn im Dienstbarkeitsvertrag, der vom Grundeigentümer für beide Vertragsparteien unterzeichnet wurde, vereinbart war, dass die Gebührenanzeige durch einen Bevollmächtigten zu erfolgen habe, hatte der Grundeigentümer die Verpflichtung zur Gebührenbemessung und eine nicht erfolgte Anzeige der Gebührenschuld durch den Bevollmächtigten war dem Grundeigentümer zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160100.X01Im RIS seit
19.01.2007