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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS ist fallbezogen auf den konkreten Inhalt der Berufung des Asylwerbers mit keinem Wort eingegangen, hat auf diese Berufung nur mit vorformulierten Textbausteinen reagiert und damit im Ergebnis ein ihm nicht zustehendes Ablehnungsrecht ausgeübt (Hinweis E 27. September 2005, 2005/01/0313; E 26. Jänner 2006, 2005/01/0229; E 9. Mai 2006, 2004/01/0455). Damit hat der UBAS seinen Bescheid in Bezug auf den Asylteil und die Refoulement-Prüfung mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200454.X02Im RIS seit
29.01.2007