RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0538

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Werden die Quellen, auf die sich die erstinstanzlichen Feststellungen stützen, nur allgemein und überwiegend nur durch "Internetadressen" bezeichnet, ohne dass die maßgeblichen Passagen konkret angeführt werden und ohne dass diese Unterlagen den Akten angeschlossen wurden, so steht dies deren Nachprüfbarkeit entgegen (Hinweis E 30. August 2005, 2004/01/0448; E 22. April 1999, 98/20/0567; E 21. Jänner 1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200538.X03

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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