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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Werden die Quellen, auf die sich die erstinstanzlichen Feststellungen stützen, nur allgemein und überwiegend nur durch "Internetadressen" bezeichnet, ohne dass die maßgeblichen Passagen konkret angeführt werden und ohne dass diese Unterlagen den Akten angeschlossen wurden, so steht dies deren Nachprüfbarkeit entgegen (Hinweis E 30. August 2005, 2004/01/0448; E 22. April 1999, 98/20/0567; E 21. Jänner 1999, 98/20/0304).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200538.X03Im RIS seit
24.01.2007