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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0165 E 5. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der stRsp des VwGH, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (Hinweis Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren MGA/6, 100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160132.X01Im RIS seit
19.01.2007