RS Vwgh 2006/11/23 2006/16/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0165 E 5. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der stRsp des VwGH, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (Hinweis Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren MGA/6, 100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160132.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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