RS Vwgh 2006/11/23 2006/16/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Privatinteresses des von der Gebührenvorschreibung Betroffenen, der mit seiner Berufung einen gegen ihn ergangenen Bescheid bekämpft. Darauf, ob der von der Gebührenvorschreibung Betroffene das Rechtsmittel "zu Recht" erhoben hat, kommt es bei der Gebührenpflicht genauso wenig an, wie "auf die rechtliche Qualität" der Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160132.X02

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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