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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Privatinteresses des von der Gebührenvorschreibung Betroffenen, der mit seiner Berufung einen gegen ihn ergangenen Bescheid bekämpft. Darauf, ob der von der Gebührenvorschreibung Betroffene das Rechtsmittel "zu Recht" erhoben hat, kommt es bei der Gebührenpflicht genauso wenig an, wie "auf die rechtliche Qualität" der Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160132.X02Im RIS seit
19.01.2007