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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich die Gemeinschuldnerin als Beschwerdeführerin und enthält die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin durch den Masseverwalter und dieser durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058), ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160130.X01Im RIS seit
02.04.2007