RS Vwgh 2006/11/23 2006/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich die Gemeinschuldnerin als Beschwerdeführerin und enthält die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin durch den Masseverwalter und dieser durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058), ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160130.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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