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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Angesichts dessen, dass den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Sanktionen wegen illegaler Ausreise eine Bandbreite an möglichen Maßnahmen - allenfalls kann man bei Nichtzahlung einer Geldstrafe "bis zu einem Jahr in Lager zur 'Umerziehung durch Arbeit' geschickt" werden - zu entnehmen ist, wäre fallbezogen zu klären gewesen, was der Asylwerber bei einer Rückkehr in die VR China insofern allenfalls zu befürchten hätte (Hinweis E 2. März 2006, 2003/20/0342).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200538.X02Im RIS seit
24.01.2007