RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0538

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Angesichts dessen, dass den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Sanktionen wegen illegaler Ausreise eine Bandbreite an möglichen Maßnahmen - allenfalls kann man bei Nichtzahlung einer Geldstrafe "bis zu einem Jahr in Lager zur 'Umerziehung durch Arbeit' geschickt" werden - zu entnehmen ist, wäre fallbezogen zu klären gewesen, was der Asylwerber bei einer Rückkehr in die VR China insofern allenfalls zu befürchten hätte (Hinweis E 2. März 2006, 2003/20/0342).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200538.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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