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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS hat der vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen. Der Asylwerber hat jedoch in der Berufung Auszüge aus Länderberichten mit Fallbezug wiedergegeben. Einigen Überschriften ist zu entnehmen, dass sich einzelne Berichtsteile mit unfairen Strafverfahren und mit der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption befassen. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Asylwerbers hätte sich der UBAS daher mit der diesbezüglichen Berichtslage auseinander setzen müssen. Dabei wäre einzubeziehen gewesen, dass die Berufung auch Hinweise darauf enthält, wonach man in China unter Umständen zur Zwangsarbeit in einem "Umerziehungslager" verurteilt werden kann. Der UBAS hätte daher der vom Asylwerber behaupteten (und als richtig unterstellten) Verfolgungsgefahr nicht von vornherein die Asylrelevanz absprechen dürfen, sondern er hätte zu prüfen gehabt, welche Strafe der Asylwerber bei einer Rückkehr konkret zu erwarten und unter welchen Bedingungen er sie zu verbüßen hätte. Dabei wären vor dem Hintergrund der Verhältnisse in China nicht ausgeschlossene "politische Implikationen" dieses Falles, in dem ein Mitarbeiter eines staatlichen Unternehmens dessen "Vorsitzenden" schwer verletzte, zu prüfen, gegebenenfalls in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen und danach zu beurteilen gewesen, ob es sich um legitime Strafverfolgung oder um asylrelevante Verfolgung handelt (Hinweis E 17. September 2003, 2001/20/0303; E 14. Dezember 2004, 2001/20/0692). Vor einer abschließenden Einschätzung wären daher diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und der Asylwerber dazu ergänzend zu befragen gewesen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200538.X01Im RIS seit
24.01.2007