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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 19a MeldeG 1991 kann nicht entnommen werden, dass eine - unter der weiteren Voraussetzung des § 19a Abs. 2 MeldeG 1991 die Zustellung an dieser Abgabestelle ermöglichende - Kontaktstelle auch dann vorläge, wenn die Anmeldung nicht nach der genannten Gesetzesbestimmung, sondern als "Scheinmeldung" mit der Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" erfolgte. Für die Annahme einer Kontaktstelle ist das Vorliegen der in § 19a Abs. 1 MeldeG 1991 genannten Voraussetzungen erforderlich, die bei der Anmeldung glaubhaft zu machen sind; auf der auszustellenden "Hauptwohnsitzbestätigung" ist auch zu vermerken, ob die Kontaktstelle "als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes" gilt, was den Nachweis der Zustimmung des über die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten voraussetzt (vgl. § 19a Abs. 2 und Anlage D MeldeG 1991). Im Falle einer "Scheinmeldung" eines Hauptwohnsitzes liegt daher auch keine Bestätigung iSd § 19a MeldeG 1991 vor. (Hier: Bei der Meldebestätigung handele es sich nicht um eine für Obdachlose (§ 1 Abs. 9 MeldeG 1991) vorgesehene "Hauptwohnsitzbestätigung" iSd § 19a MeldeG 1991, hatte der Asylwerber sich doch an der genannten Adresse mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" (§ 1 Abs. 7 MeldeG 1991) und nicht als "obdachlos" angemeldet (Hinweis E 24. Mai 2005, 2003/01/0621; E 1. September 2005, 2005/20/0289). Da es sich bei der Anschrift, an der der Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt werden sollte, nicht um eine Abgabestelle im Sinne des ZustellG gehandelt hat und die Zustellung daher nicht rechtswirksam war, hätte die belBeh die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nicht als verspätet zurückweisen dürfen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200519.X02Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012