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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs1;Rechtssatz
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis des Asylwerbers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt war nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass der Asylwerber die ihm ausgefolgte Verständigung über die Hinterlegung irrtümlich für ein im Zusammenhang mit einer gleichzeitig erhaltenen Zahlungsaufforderung der Wiener Linien stehendes Schreiben gehalten habe. Aus dem Umstand, dass dem Asylwerber seit dem 2. November 2004 bekannt war, dass die Fremdenbehörde von der Rechtskraft des im Asylverfahren ergangenen Bescheides ausgehe, kann aber noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dadurch bereits der erwähnte Irrtum aufgeklärt worden sei. Dass dem rechtsunkundigen und nach der Aktenlage der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtigen Fremden noch an diesem Tag nachvollziehbar erklärt worden wäre, dass die Rechtskraft eines Bescheides dessen an den Asylwerber erfolgte wirksame Zustellung und den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist voraussetze, ist aber weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Vielmehr befindet sich darin das in englischer Sprache auf einem formularmäßgen Vordruck gehaltene Ersuchen des Asylwerbers vom 2. November 2004, mit einem Mitglied der die Schubhäftlinge in Rechtsfragen beratenden und unterstützenden (näher genannten) Menschenrechtsorganisation zu sprechen. Auf der Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lässt sich somit noch nicht sagen, im vorliegenden Fall sei das "Hindernis" iSd § 71 Abs. 2 AVG bereits am 2. November 2004 weggefallen (Hinweis E 13. Oktober 2006, 2003/01/0411).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200438.X01Im RIS seit
29.01.2007