RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0620

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Asylwerbers ist nicht deshalb entbehrlich, weil er den Ausführungen des Sachverständigen nicht "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegen getreten ist. Ein derartiges generelles Erfordernis für ein Entkräften von Ausführungen eines länderkundlichen Sachverständigen durch widersprechende Behauptungen der Partei kann aber nicht ohne Differenzierung und ohne Bedachtnahme auf die im einzelnen zu beurteilenden Fragen angenommen werden. Insbesondere wenn es um die Beurteilung von nach dem Parteienvorbringen vom Asylwerber selbst erlebten Geschehnissen geht, könnte dieser Einwand für sich genommen nicht genügen; unter Umständen kann ein substanziiertes Parteienvorbringen auch ohne Weiteres die Pflicht des Sachverständigen auslösen, seine Darlegungen durch (zusätzliche) Quellen zu belegen (Hinweis E 1. April 2004, 2002/20/0440).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200620.X01

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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