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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Asylwerbers ist nicht deshalb entbehrlich, weil er den Ausführungen des Sachverständigen nicht "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegen getreten ist. Ein derartiges generelles Erfordernis für ein Entkräften von Ausführungen eines länderkundlichen Sachverständigen durch widersprechende Behauptungen der Partei kann aber nicht ohne Differenzierung und ohne Bedachtnahme auf die im einzelnen zu beurteilenden Fragen angenommen werden. Insbesondere wenn es um die Beurteilung von nach dem Parteienvorbringen vom Asylwerber selbst erlebten Geschehnissen geht, könnte dieser Einwand für sich genommen nicht genügen; unter Umständen kann ein substanziiertes Parteienvorbringen auch ohne Weiteres die Pflicht des Sachverständigen auslösen, seine Darlegungen durch (zusätzliche) Quellen zu belegen (Hinweis E 1. April 2004, 2002/20/0440).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200620.X01Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010