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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §14 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (Hinweis E 12.9.1979, 255/79; E 31.3.1992, 90/13/0131). § 9 Abs. 4 VStG enthält eine Bestimmung, in der das Wort "nachweislich" tragende Bedeutung hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 ASchG 1994 dem Wort "nachweislich" eine andere Bedeutung beigemessen hat als in § 9 Abs. 4 VStG - insbesondere findet sich in den Erläuterungen (RV 1590 Blg NR 18. GP, S 80; AB 1671 Blg NR 18. GP) dazu nichts. Im Hinblick auf die genannte Auslegungsregel hat die Behörde zu Recht die durch die hg. Rsp klargestellte Auslegung des Wortes "nachweislich" in § 9 Abs. 4 VStG auch auf § 14 Abs. 1 ASchG 1994 angewendet, zumal auch der Zweck der Norm nichts anderes erfordert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020235.X01Im RIS seit
08.01.2007