RS Vwgh 2006/11/24 2006/02/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0223

Rechtssatz

Ausführungen zum Nichtvorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums über den Entziehungszeitraum, da der Besch bei dieser von ihm behaupteten Situation verpflichtet gewesen wäre, eine Klarstellung durch den mit ihm telefonierenden Beamten herbeizuführen (Hinweis E 27.2.2002, 2001/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020222.X01

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten