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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Rechtssatz
Der UVS ist nicht verpflichtet, den Besch zu der vor ihm stattfindenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden (Hinweis E 16.6.2003, 2002/02/0072). Vielmehr hat die diesbezügliche Ladung an den Besch zu Handen seines Rechtsvertreters zu erfolgen (Hinweis E 31.3.2006, 2004/02/0336). Dass der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des Besch keine ausreichende Kenntnis über den Verhandlungsgegenstand hatte, hat der UVS nicht zu verantworten, zumal in der Beschwerde nicht behauptet wird, die Vorschrift des § 51e Abs. 6 VStG (betreffend die rechtzeitige Ladung) sei nicht eingehalten worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020142.X01Im RIS seit
08.01.2007