RS Vwgh 2006/11/24 2006/02/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18;
ParkSchV 1983;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0233

Rechtssatz

Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung (Hinweis E 22.2.2006, 2003/17/0138 bis 0193). Der Besch hat in den Verwaltungsverfahren mit näheren Angaben vorgebracht, dass (insbesondere) die Kundmachung "Ende der Kurzparkzone" an der von ihm genannten Stelle (beim "Mühlbach") in Abweichung (rund 30 m) von der verordnungsmäßig festgelegten Grenze der Kurzparkzone erfolgt ist. Eine derartige Abweichung würde zu einer nicht gehörigen Kundmachung führen. Läge aber keine ordnungsgemäße Kundmachung vor, dann könnte der Besch nicht deshalb bestraft werden, weil er in einer (rechtlich nicht existenten) Kurzparkzone gegen die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verstoßen hätte. Darauf, ob der Besch an einer anderen Stelle ein auf die Kurzparkzone hinweisendes Verkehrszeichen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020232.X03

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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