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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0267Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0148 E 22. Oktober 1999 VwSlg 15264 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
Für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß § 4 Abs 5 StVO bedarf es der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers (Vorname und Zuname, Beschäftigung und Wohnort, einschließlich der Straßennummer und Hausnummer). Ein Nachweis der Identität kann daher nicht darin bestehen, lediglich unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es muss ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergibt. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020266.X01Im RIS seit
08.01.2007