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44 ZivildienstNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Zivildienstgesetz; keine eine Verletzung des in §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bewirkenden schwerwiegenden Fehler bei der Beweiswürdigung, keine Willkür; kein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGGSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. beantragte mit einer an das Militärkommando Wien gerichteten Eingabe vom 7. Oktober 1982, ihn nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, idF der Nov. BGBl. 496/1980 (im folgenden kurz: ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien.
Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres lehnte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 28. Jänner 1983 diesen Antrag ab.
Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden kurz: ZDOK) wies - nachdem auch sie eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte - mit Bescheid vom 20. Juli 1983 die dagegen vom Bf. erhobene Berufung ab und bestätigte den bei ihr angefochtenen Bescheid.
Dieser Berufungsbescheid wird wie folgt begründet:
"Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres wurde der Antrag des S H vom 7. Oktober 1982 auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 ZDG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Genannten, mit der er die Anerkennung als Zivildienstpflichtiger anstrebt.
Da die Berufungsbehörde daraufhin das Ermittlungsverfahren zur Gänze wiederholte und sonach zu eigenen Feststellungen gelangte, erübrigt es sich, auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides im einzelnen einzugehen.
Der Berufungswerber hatte seinen Antrag vom 7. Oktober 1982 - zusammengefaßt wiedergegeben - im wesentlichen damit begründet, daß er aus zweierlei Gründen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen ablehne. Erstens halte er es für unmenschlich, einem Mitmenschen in irgendeiner Weise Gewalt anzutun. Infolgedessen sei er auch gegen die Abtreibung. Zweitens sei er durch mehrere Gespräche mit Zivildienern, unter anderem mit seinem Bruder W, zu der Überzeugung gekommen, daß der Soldat nichts weiter als ein bestens ausgebildeter, gesellschaftlich akzeptierter Mörder sei, der dem jahrtausendealten Gesetz des 'Auge um Auge' und 'Zahn um Zahn' folge. Weiters sei er davon überzeugt, daß durch Krieg keine befriedigende Lösung für zwischenmenschliche Konflikte erzwungen werden könne. Diese Überzeugung habe ihn dazu veranlaßt, seinen Dienst an der Gesellschaft nicht als potentieller Mörder auszuführen, sondern der Gesellschaft nützlich zu dienen. So habe er z. B. an seiner Schule in zwei Jahren als Schulsprecher gearbeitet.
In der Verhandlung vor der Zivildienstkommission am 28. Jänner 1983 fügte er hinzu, daß seine Auffassung über die Ausbildung zum Soldaten auf der Überzeugung gründe, daß menschliches Leben unantastbar sei, weshalb letzten Endes auch eine gewaltsame Verteidigung mit Waffen nicht akzeptiert werden könne. Seine Gewissensnot bestehe darin, daß er die Anwendung von Waffengewalt mit seiner Ablehnung jeder Gewaltanwendung nicht vereinbaren könne. Als Alternative sehe er einen passiven Widerstand an, der etwa durch einen Hungerstreik oder Verweigerung der Arbeit erfolgen könne. Ferner könnten auch Produktionsmittel zerstört werden. Seiner Ansicht nach seien dies durchaus geeignete Mittel einer passiven Verteidigung. Fände kein gewaltsamer Widerstand statt, würde es keine Menschenopfer geben.
In der Berufungsschrift setzte er sich mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides auseinander und brachte der Sache nach zusätzlich vor, ernehme auf Grund der von ihm vorgebrachten rationalen Erwägungen und der darauf beruhenden Gewissensbildung für sich in Anspruch, die Konsequenz zu ziehen, und für sich jeden Gebrauch einer Waffe gegen Menschen abzulehnen. Er würde jeden Waffengebrauch mit der Absicht, einen Menschen vorsätzlich zu töten, seinem Gewissen nach als Mord betrachten und sich daher selbst als Mörder ansehen, wenn er auf einen Menschen schießen müßte und dadurch seinen Tod herbeiführte. Schon als Mittelschüler habe er sich ernsthaft mit den Problemen der gewaltlosen Landesverteidigung und des Zivildienstes ernsthaft auseinandergesetzt, was in einem von ihm verfaßten Artikel der Schülerzeitung zum Ausdruck komme.
In der Berufungsverhandlung schließlich deponierte er, seine persönlichen Gewissensgründe gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen beruhten vor allem darauf, daß für ihn das menschliche Leben unantastbar sei. Das sei das Ergebnis seiner Erziehung. Die christliche Religion spiele dabei keine entscheidende Rolle. Er würde sich als Mörder fühlen, wenn er im Rahmen des Bundesheeres und zu diesem Zweck ausgebildet, einen angreifenden Soldaten erschießen würde. Er habe sich schon vor etwa drei Jahren für den Zivildienst interessiert und aus diesem Grunde den genannten Artikel für die Schülerzeitung verfaßt. Seine Einstellung werde durch das Gedicht ausgedrückt, das dem Artikel unmittelbar folge (Autor: ...).
Die Berufung ist nicht begründet:
Soweit in dem Vorbringen des Antragstellers schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) erblickt werden können - dies gilt namentlich für seine Behauptung, das menschliche Leben sei für ihn unantastbar - ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG), daß die von ihm dargelegte Gewissenssituation einer adäquaten gefestigten inneren Einstellung entspricht, er also im Falle der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen tatsächlich in schwere Gewissensnot geraten würde. Zu diesem Ergebnis gelangte die Berufungsbehörde in freier Würdigung der Person und des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers, der mit seiner durch Unsicherheit gekennzeichneten Parteienaussage nicht den Eindruck zu vermitteln vermochte, die von ihm deponierten Gewissensgründe stellten das Resultat gründlicher Überlegungen dar, was aber Voraussetzung einer seriösen Gewissensbildung ist. Vielmehr erweckte er den Anschein, als sensibler und empfindsamer Mensch den derzeit aktuellen Gedanken der Friedensbewegung positiv gegenüberzustehen und hierin - was er selbst angab - durch seinen älteren Bruder, der Zivildienst leistete - bestärkt worden zu sein. Eine gefestigte innere Überzeugung in dieser Richtung hat sich nach Ansicht des Berufungssenates beim Antragsteller aber bisher nicht gebildet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß der Antrag vom 7. Oktober 1982 - der ersichtlich spontan und ohne juristische Anleitung verfaßt wurde - nur sehr indirekte Hinweise auf die Überzeugung, menschliches Leben sei grundsätztlich unantastbar, enthält und daß er an der speziellen Situation Österreichs - Verteidigung der Neutralität - grundsätzlich vorbeigeht. Auch die in der Verhandlung erster Instanz gemachte Äußerung, es würde keine Menschenopfer geben, wenn kein gewaltsamer Widerstand stattfinde, geht derart an der evidenten politischen Realität und den Geschehnissen in der jüngsten Vergangenheit (etwa in Libanon) vorbei, daß sie bei einem jungen Mann des Bildungsstandes des Berufungswerbers nur damit zu erklären ist, daß er sich mit der gesamten Thematik noch nicht ernsthaft befaßte. Daß er sodann in der Berufungsverhandlung deponierte, man könne, um das Territorium Österreichs zu schützen und allfällige Angreifer daran zu hindern, Österreich als Durchzugsland zu benützen, Brücken und Straßen sprengen und Tankstellen lahmlegen, steht dies teils mit der vor dem proklamierten Passivität in Widerspruch und bezeugt andererseits gleichfalls eine nur oberflächliche Befassung mit der Materie, weil alle geschichtlichen Erfahrungen zeigen, daß derartige Sabotageakte von jedem Angreifer als Kriegshandlungen aufgefaßt und entsprechend beantwortet werden. Die Behauptung des Berufungswerbers schließlich, er glaube, es schon über sich zu bringen, sich vor Panzern auf die Straße zu setzen, wirkte nicht glaubhaft und - wie auch das übrige Vorbringen - nicht als Resultat einer ernsthaften Überlegung bzw. Gewissensprüfung.
Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers wurde mit in Rechnung gestellt, daß er in zwei Schuljahren als Schulsprecher sowie als Sprecher des Jugend-Roten-Kreuzes tätig war, daß er vor etwa drei Jahren für eine Schülerzeitung einen Informationsartikel über den Zivildienst verfaßte, daß er gewaltfrei erzogen wurde, daß er ein empfindsamer Mensch ist, daß er, als seine damals 18jährige Freundin schwanger wurde, gegen eine Abtreibung des Kindes war, daß er in der Familie bestrebt ist, Differenzen friedlich zu lösen und daß er seiner Ehefrau und seinem Vater gegenüber erklärte, die Anwendung von Waffengewalt abzulehnen. All dies vermochte aber zur Glaubhaftmachung der behaupteten schwerwiegenden Gewissensgründe nichts Entscheidendes beizutragen, zumal zwischen keinem dieser Punkte und der Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen ein direkter und zwingender Konnex besteht und Äußerungen gegenüber Personen - ebenso wie das Verhalten eines Menschen - von verschiedenen Personen verschieden beurteilt werden können, und der Berufungssenat in bezug auf die Ernsthaftigkeit der vorgebrachten Gewissensgründe diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis gelangte wie Vater und Ehefrau des Antragstellers.
Da es mithin dem Berufungswerber nicht gelungen ist, der ihm obliegenden Glaubhaftmachungsverpflichtung des §6 Abs2 ZDG Genüge zu tun, mußte der unbegründeten Berufung mangels der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung ein Erfolg versagt bleiben."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestürzte Beschwerde, in der die Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung sowie der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gewissensfreiheit (Art14 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet wird. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die ZDOK als bel. Beh. hat alle Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. zB VfSlg. 9573/1982).
Eine Verletzung des in §2 Abs1 Zivildienstgesetz gewährleisteten Grundrechtes liegt dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9549/9182), woran sich durch die ZDG-Nov. BGBl. 496/1980 nicht geändert hat (vgl. auch hiezu zB VfSlg. 9573/1982).
Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 826/1978, 8391/1978), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. In der Beschwerde wird in weitwendigen Ausführungen vorgebracht, daß die Auffassung der bel. Beh., der Bf. habe keine adäquate gefestigte innere Einstellung, die eine Gewissensnot iS des Gesetzes begründen könnte, den Verhandlungsergebnissen nicht entspreche; aus diesen lasse sich eine solche Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen überhaupt nicht ableiten. Gerade die feste Überzeugung, seine gründlich überlegten Gewissensgründe selbst darstellen zu können, hätten den Bf. veranlaßt, seine Überzeugung in eigenen Worten - ohne sich einer ihm zugänglichen juristischen Beratung zu bedienen - darzulegen. Verfehlt sei die Auffassung der bel. Beh., daß sich der Bf. mit der speziellen Situation Österreichs - Verteidigung der Neutralität - nicht beschäftigt hätte.
Auch die Erwägungen der bel. Beh. zu seinem Vorbringen über den Verzicht auf gewaltsamen Widerstand und die dadurch bewirkte Vermeidung von Menschenopfern - auch iZm. der politischen Realität des Alltags - gingen am Wortlaut und am Sinn der Verfassungsnorm des §2 Abs1 ZDG vorbei.
Ein wesentlicher Mangel der Beweiswürdigung liege auch darin, daß die Behörde die Einstellung des Bf. zu seiner Achtung vor dem keimenden menschlichen Leben verkannt habe. Völlig unbegründet sei schließlich auch die Annahme der bel. Beh., sie könne aufgrund einer kurzen Vernehmung der Partei in bezug auf die Gewissensgründe und den Ernst der Entscheidung des Bf. zu einem anderen Ergebnis kommen wie dessen Ehefrau und dessen Vater.
3. Die Ausführungen in der Beschwerde enthalten im Wesen ihres Inhaltes eine subjektive Kritik der behördlichen Beweiswürdigung.
Die Behörde ist - wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt (I.1.) - davon ausgegangen, daß zwar das Vorbringen des Bf. geeignet sei darzutun, daß er es aus schwerwiegenden Gründen ablehne, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und er bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde (§2 Abs1 ZDG).
Voraussetzung für die Befreiung einer Person von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ist dem §6 Abs1 ZDG zufolge aber nicht bloß die erwähnte (taugliche) Behauptung, sondern auch, daß der Antragsteller diese glaubhaft macht (vgl. zB VfSlg. 9573/9182).
Die bel. Beh. ist iS des das Kommissionsverfahren beherrschenden Prinzips der freien Beweiswürdigung (iS der freien Würdigung der Beweismittel verstanden) unter Berücksichtigung der ihr für die Beurteilung vorliegenden einzelnen Umstände aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindruckes zum Ergebnis gelangt, daß Gewissensgründe (iS des §6 Abs2 ZDG) nicht glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Judikatur des OGH, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen; zB aus jüngster Zeit: OGH 23. März 1982 9 Os 38/82, 27. Juli 1982, Os 86/82;
s. dazu VfSlg. 9573/1982).
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, daß der bel. Beh. bei der Beweiswürdigung ein Fehler vorgeworfen werden könnte, der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bewirkt hätte. Allerdings bemerkt der VfGH, daß er die - die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht tragende - Auffassung über die Notwendigkeit des Bestehens eines direkten und zwingenden Konnexes zwischen den zur Glaubhaftmachung geltend gemachten einzelnen Punkten und der Ablehnung von Waffengewalt nicht zu teilen vermag.
Zusammenfassend ergibt sich, daß keine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vorliegt.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesbestimmungen unter dem Aspekt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes wurden nicht geltend gemacht und kamen - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - auch sonst nicht hervor. Aus dieser Betrachtung schied im übrigen die Vorschrift des §2 Abs1 ZDG, da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, von vornherein aus.
Da es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die bel. Beh. dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das - vom Bf. relevierte - Gleichheitsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8238/1978, 9233/1981) nur dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß die bel. Beh. bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Bf. gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei, ist nicht erkennbar.
5. Zu der Behauptung des Bf., durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewissensfreiheit verletzt worden zu sein, ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, derzufolge sich dieses Recht nur auf religiöse Fragen bezieht (s. zB VfSlg. 8033/1977, 9339/1982, 9985/1984), die jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren über die vorliegende Beschwerde aufgeworfen wurden.
6. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen, von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Auch eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm liegt nicht vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B705.1983Dokumentnummer
JFT_10158995_83B00705_00