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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 40 Abs. 2 DSG 2000, der von den "Parteien des Verfahrens" vor der Datenschutzkommission (DSK) spricht, ist zwar die Stellung der öffentlichen Auftraggeber bzw. belangten Behörden als Formalpartei im Verfahren vor der Datenschutzkommission abzuleiten (die diesbezüglichen gegenläufigen Erläuterungen haben im Gesetzeswortlaut keine Deckung und können daher bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden, da eine historische Auslegung ihre Grenze jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes hat). Auf Grund des ausdrücklich in § 40 Abs. 2 dritter Satz DSG 2000 vorgesehenen Ausschlusses der Beschwerdeberechtigung der belangten Behörden im Verfahren vor der DSK (außer in den Verfahren gemäß §§ 13 und 20 DSG 2000) können sie daher die sich aus einer solchen Parteistellung ergebenden prozessualen Befugnisse als eigene subjektive öffentliche Rechte in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht geltend machen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060068.X01Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008