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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0254 B 30. September 2004 RS 1 (Hier: Der Bf richtete eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz [BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998] an die belangte Behörde [Bundesministerin für Justiz] betreffend die Anhaltung von Personen im Normalvollzug mit Untergebrachten nach § 21 Abs. 2 StGB. Da ihm die gewünschte Auskunft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen nicht erteilt worden sei, habe er bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Mit dem vorliegenden als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz begehrt der Bf, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Auskunftspflichtgesetz bzw. zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht nachgekommen sei, und er "möge das Bundesministerium für Justiz auffordern, unverzüglich die gewünschte Auskunft zu erteilen oder einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen".)Stammrechtssatz
Der Bf richtete an den Bundesminister für Justiz eine schriftliche
"Anfrage gemäß BGBl. 287/1987", deren Beantwortung er "innerhalb
gesetzlicher Frist von 8 Wochen ... in Bescheidform" verlangte.
Weiters begehrte er Auskunft darüber, warum "das Urteil VwGH
Zl...., vom ... nicht in Rechtskraft gesetzt" worden sei. In der
Folge richtete der Bf einen als Säumnisbeschwerde bezeichneten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und begründete diese damit, dass die an den Bundesminister für Justiz gerichtete Anfrage nicht "innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen beantwortet" worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof "möge dafür Sorge tragen, dass diese Anfrage beantwortet werde, wenn nicht durch das Bundesministerium für Justiz, so im Wege des Verwaltungsgerichtshofes". Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das in der "Säumnisbeschwerde" an ihn gerichtete Begehren nicht inhaltlich in Behandlung nehmen, weil ihm einerseits nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber dem Bundesminister für Justiz zukommt, sodass er nicht "dafür Sorge tragen" kann, dass sich dieser in der vom Bf gewünschten Weise verhält, und andererseits die Erteilung der gewünschten Auskunft durch den Verwaltungsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht in Frage kommt, weil es sich dabei nicht um die Erlassung eines Bescheides handeln würde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060115.X01Im RIS seit
12.02.2007