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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Regelung über das Anzeigeverfahren im § 33 Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geht ausdrücklich von der vollständigen und mängelfreien Anzeige eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens aus. Das angezeigte Vorhaben gilt gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG in der angeführten Novelle als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. § 13 Abs. 3 AVG ist im Anzeigeverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG (sowohl in der anzuwendenden Fassung wie auch in der Stammfassung) im Falle einer unvollständigen oder mangelhaften Bauanzeige anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103). (Hier: Da § 33 Abs. 5 Stmk. BauG in Bezug auf die allfällige amtswegige Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens auf Grund einer Bauanzeige gleichfalls auf das Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige abstellt [eine solche Einleitung darf binnen acht Wochen nach Einlangen einer solchen Anzeige bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen], deutete die Behörde die vorliegende Bauanzeige zwar im Widerspruch zu dieser Bestimmung bereits als Bauansuchen in einem Baubewilligungsverfahren. Die Bauwerberin macht aber gar nicht geltend, dass sie sich auch dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die eingebrachte Bauanzeige als Bauansuchen behandelt und als solches zurückgewiesen worden sei. Abgesehen davon wird die Bauwerberin aber durch die vorgenommene Zurückweisung des Bauansuchens [an Stelle der zutreffenden Zurückweisung der Bauanzeige] in keinen Rechten verletzt.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060134.X01Im RIS seit
27.12.2006