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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 aufzeigen: Die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein stellen nämlich keine solchen Einwendungen im Bauverfahren dar.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060223.X01Im RIS seit
14.12.2006