RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 aufzeigen: Die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein stellen nämlich keine solchen Einwendungen im Bauverfahren dar.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060223.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten