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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung des Wiederaufnahmeantrags eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mangels Darlegung eines WiederaufnahmegrundesSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Verordnungsbestimmungen betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von St. Kanzian behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfGH 26. Juni 2006, V20-22/06, V32/06).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Volksgruppen, Minderheiten, OrtstafelnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3522.2005Dokumentnummer
JFT_09939374_05B03522_00