TE Vfgh Beschluss 2006/6/26 B3522/05

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
StV Wien 1955 Art7 Z3

Leitsatz

Abweisung des Wiederaufnahmeantrags eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Verordnungsbestimmungen betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von St. Kanzian behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfGH 26. Juni 2006, V20-22/06, V32/06).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3522.2005

Dokumentnummer

JFT_09939374_05B03522_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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