Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist gegenüber einem Selbstverwaltungskörper nicht jedenfalls (zwingend) auch Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG. Im Beschwerdefall ist nämlich wesentlich, dass die zugrundeliegende Verwaltungsangelegenheit (Beitragsvorschreibung für den Wohlfahrtsfonds) eine solche des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundeskammer ist. So ist in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein Devolutionsantrag bei Säumnis der obersten Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde unzulässig, weil den staatlichen Behörden insoweit gemäß Art. 119a B-VG lediglich ein Aufsichtsrecht, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zukommt (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 222 zu § 73 AVG wiedergegebene hg. Judikatur; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0014, betreffend die Arbeiterkammer). Dies muss in gleicher Weise für das Aufsichtsrecht staatlicher Behörden gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern gelten. Die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 54 ZTKG zustehenden Aufsichtsmittel enthalten keine Befugnis (und eine solche ist aus dieser Gesetzesstelle auch nicht ableitbar), dass er an Stelle eines säumigen Organes der Bundeskammer einen Bescheid erlassen könnte. Der Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten war daher unzulässig. Ein unzulässiger Devolutionsantrag führt aber keinen Zuständigkeitsübergang herbei (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 9. September 2001, Zl. 99/10/0239, mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060256.X01Im RIS seit
27.12.2006