Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im vorliegenden Bauanzeigeverfahren ist die Tir BauO 1998 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 anzuwenden. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Tir BauO 1998 trat gemäß § 82 Abs. 7 AVG im Hinblick auf seine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 mit 31. Dezember 1998 außer Kraft und hatte somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu kommen. Der Umstand, dass die Baubehörden die Zurückweisung auf § 22 Abs. 2 Tir BauO 2001 (der gleich lautend ist mit § 22 Abs. 2 Tir BauO 1998) und nicht auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt haben, verletzte den Bauwerber aber nicht in Rechten, da die Vorgangsweise der Gemeindebehörden dem § 13 Abs. 3 AVG entsprochen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060145.X01Im RIS seit
27.12.2006