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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das B-VG enthält weder ausdrücklich Rechtssätze über den Umfang der Rechtskraft von Bescheiden, noch können aus ihm Rechtssätze solchen Inhalts abgeleitet werden. Der einfache Gesetzgeber ist durch keine verfassungsrechtlichen Schranken beengt, die Rechtskraftwirkung zu bestimmen, die sich aus einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ergeben. Überdies lässt § 68 Abs. 6 AVG eine Durchbrechung der Rechtskraft aus weiteren in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Gründen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 99/17/0460, mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 9. Oktober 1962, VfSlg 4273/1962, und vom 19. Juni 1965, VfSlg 4986/1965).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X02Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008