RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0237

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0147 E 28. Februar 2006 RS 2 [Hier: Diese Überprüfung unterblieb aber, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich die Nachbarin gegen die Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens und der Ergänzung ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, die Nachbarin darauf zu verweisen, sie hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung ihres Standpunktes beibringen können, weil es an einer entsprechenden Überprüfung durch die Behörde mangelte.]

Stammrechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060237.X01

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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