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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002 §20 Abs2;Rechtssatz
Wenn in den Verwaltungsstrafbescheiden als Tatzeit jeweils ein konkreter Zeitpunkt angegeben wurde, dann ist dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt an dem angegebenen Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das mautpflichtige Straßennetz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, dahin zu verstehen, dass damit die in einem Zuge beginnend von der Auffahrt auf die mautpflichtige A 12 bis zu dem Zeitpunkt der Betretung vorgenommene Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes gemeint ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X07Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016