Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Ausdruck "zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut" im § 7 Abs. 1 BStMG kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit auch immer funktionsfähige Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut meint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X03Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016