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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die gegenständliche Anzeige liegt im Original nicht im Akt und war offensichtlich nicht mehr auffindbar. Der Akt enthält nur eine offenbar vom Bauwerber selbst im Jahre 2003 mit Telefax neuerlich übermittelte Bauanzeige. Im Akt sind auch keine der Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen vorhanden. Der Bauwerber hat schon im erstinstanzlichen Verfahren zu dem ergangenen Verbesserungsauftrag geltend gemacht, alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Die Baubehörden hätten daher Ermittlungen darüber pflegen müssen, welche Unterlagen dieser Bauanzeige angeschlossen waren. Der Umstand, dass der Bauwerber die nach seinen Behauptungen vorgelegten erforderlichen Unterlagen nie näher konkretisiert hat, hat an dieser Ermittlungspflicht der Baubehörden zu dieser Frage nichts geändert. Auch daraus, dass in der Anzeige von "lt. beiliegendem Plan" die Rede ist, ergibt sich kein ausreichender Aufschluss darüber, welche Planunterlagen der Anzeige angeschlossen waren. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG kann aber rechtens immer nur dann ergehen, wenn feststeht, was Gegenstand und Inhalt des bei der Behörde eingelangten Antrages (hier der Bauanzeige) war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060145.X02Im RIS seit
27.12.2006