RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0040 E 23. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid. Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt somit mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann (Hinweis E 30. September 1994, 91/08/0099).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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