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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die im vorliegenden Fall jeweils begangene strafbare Handlung betraf gemäß § 20 Abs. 2 BStMG die Benützung von Mautstrecken durch den Beschuldigten als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die jeweiligen Verwaltungsstraftatbestände sind in den ersten drei Absätzen der erstinstanzlich ergangenen Straferkenntnisse angeführt. Wenn die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse jeweils weitere Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde enthielten und der Unabhängige Verwaltungssenat im aufrechterhaltenen vierten Absatz des Spruches die Einfügung des Wortes "funktionsfähiges" zwischen den Worten "vorgeschriebenes" und "Fahrzeuggerät" anordnete, handelt es sich dabei nicht um eine maßgebliche Änderung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X01Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016