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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Nach § 1 Z 2 GEG sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (auch verdeutlicht durch die Wortwahl "Geldstrafen aller Art"); es handelt sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren, beispielsweise als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen verhängt worden sind (siehe dazu Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung 3 zu § 1 GEG). Die EO selbst nennt in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Auf die Frage, ob es sich bei diesen "Geldstrafen", bezogen auf den Beschwerdefall, um Vergeltungsstrafen oder um Zwangsmittel (Beugestrafen) handelt, kommt es dabei nicht an; vielmehr ist § 1 Z 2 GEG hier aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegten Geldleistungen ("Geldstrafen") gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die "Einbringung von Geldstrafen aller Art"; nach Z 1 dieses Paragraphen ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060261.X01Im RIS seit
27.12.2006