RS VwGH Erkenntnis 2006/11/28 2005/06/0156

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Rechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 3 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß § 20 Abs. 2 BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Abs. 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in § 12 Abs. 3 BStFG 1996). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG zu bewirken.

Im RIS seit
18.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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