Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bescheidwirkungen eines ein Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheides treten in aus dem Gesetz zu erschließenden bestimmten objektiven (sachlichen) und subjektiven (persönlichen) Grenzen ein. Diese werden vom AVG nicht ausdrücklich geregelt, ergeben sich aber aus dem vom AVG vorausgesetzten Begriff der Rechtskraft gemäß § 68 Abs. 1 AVG (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz. 480 ff). Aus § 68 Abs. 6 AVG im Verhältnis zum Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass das AVG dem Gesetzgeber verfahrensrechtlich keine bestimmte Richtung vorgibt. Er kann die Grenzen der Rechtskraft ebenso wie auch ihre Durchbrechung einfachgesetzlich regeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 99/17/0460). Gleichzeitig ist damit zum Ausdruck gebracht, dass Vorschriften dieser Art nicht als von den Verwaltungsverfahrensgesetzen "abweichende Regelungen" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG zu verstehen sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 I [1998] S 1400 f, Anm. 35 zu § 68 AVG).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X03Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008