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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Beschuldigte ist nicht im Recht, wenn er meint, dass ihm die Verletzung der Kontrollpflichten gemäß § 8 Abs. 2 BStMG im vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand des § 20 Abs. 2 BStMG binnen sechs Monaten nach Tatbegehung hätte vorgehalten werden müssen. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 8 Abs. 2 BStMG jene Sorgfaltspflichten des Lenkers eines entsprechenden Lastkraftwagens explizit zum Ausdruck gebracht, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mautpflicht bei Benützung mautpflichtiger Straßen im Falle der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut einzuhalten sind. Diese Pflichten fallen in den Bereich der objektiven Sorgfaltspflicht, die von einem besonnenen und einsichtigen Menschen zur Einhaltung der in Frage stehenden Rechtsvorschrift zu wahren ist, will sich diese Person nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussetzen. Da § 20 Abs. 2 BStMG betreffend die Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt aber gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X06Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016