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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §4 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0214 B 29. Juli 1998 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht berechtigt, Feststellungen dahin zu treffen, dass die belangte Behörde einer Auskunftspflicht nicht entsprochen bzw. einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erlassen hat.)Stammrechtssatz
Aufgrund einer Säumnisbeschwerde kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (Hinweis B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060115.X02Im RIS seit
12.02.2007