RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0174

Rechtssatz

Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was anhand des Fremdvergleiches ermittelt werden muss. Die Zuwendung des Vorteils an den Anteilsinhaber kann auch durch die Begünstigung einer dem Anteilsinhaber nahe stehenden Person erfolgen. Ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130173.X02

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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