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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Sachverhalte aus vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zusammenhängend festzustellen gewesen wären.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130034.X06Im RIS seit
16.01.2007