RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0010 E 23. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet der allfälligen Bezeichnung z.B. als Kaufvertrag - als verdeckte Einlage bzw. als verdeckte Ausschüttung anzusehen (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0179; E 14. Dezember 2000, 95/15/0127; E 28. April 1999, 97/13/0068, VwSlg 7398 F/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130173.X01

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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