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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0015 E 31. Mai 2006 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 93 Tz 3, sowie Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93 Tz 21). Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, wobei solche verdeckte Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft entweder als überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder als zu geringe (fehlende) Einnahmen mindern können (Hinweis E 25. Jänner 2006, 2002/13/0027, 0028; E 30. Mai 2001, 99/13/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130173.X04Im RIS seit
27.12.2006