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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §64 Abs1;Rechtssatz
Da selbst solche Rückstellungen, die in kaufmännischen Bilanzen mit Recht als Passivposten angesetzt wurden, das Betriebsvermögen bewertungsrechtlich nur dann mindern, wenn sie im Feststellungszeitpunkt als Schulden anzuerkennen sind und es sich dabei um schon entstandene und bewertbare Verpflichtungen handelt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 97/13/0203, und vom 14. Dezember 2000, 95/15/0199, jeweils mit weiteren Nachweisen), kommt der Ansatz einer Schuldpost für eine Belastung, die zum relevanten Stichtag noch nicht einmal die Bildung einer ertragsteuerlich anzuerkennenden Rückstellung rechtfertigt, von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130176.X03Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009