RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei maßgeblich die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge ist. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann, während die rechtliche Gestaltung nur maßgebend ist, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (Hinweis E vom 29. Mai 1990, 90/14/0002, vom 5. August 1993, 93/14/0031, vom 18. Oktober 1995, 95/13/0176, vom 31. März 1998, 98/13/0039, vom 21. Juli 1998, 93/14/0149, vom 19. November 1998, 97/15/0001, vom 26. September 2000, 98/13/0070, und vom 9. November 2004, 99/15/0008). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dabei im Regelfall demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist (Doralt/Renner, EStG 8. Auflage, § 2 Tz 157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130189.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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