Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/13/0027 Rechtssatz
Der Anwendung des § 22 BAO ist im Einzelfall auch im Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Normen nicht der Boden entzogen (Hinweis E 10. August 2005, 2001/13/0018, 0019).