RS Vwgh 2006/11/29 2006/18/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
FrG 1997 §36;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0116 B 18. Mai 2006 RS 1 (Hier: Zurückweisung der Berufung als verspätet)

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Fremden, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Fremden im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit im Recht auf Aufenthalt in Österreich", konnte der Fremde durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B 17.2.2006, 2006/18/0016, 0017; B 8.11.2000, 96/21/0963).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180370.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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