RS Vwgh 2006/11/29 2006/18/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0355 2006/18/0357 2006/18/0356

Rechtssatz

Aus dem Fehlen von Versagungsgründen im Sinn des § 11 Abs 1 NAG und dem Vorliegen von (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 11 Abs 2 NAG 2005 kann kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden. Dasselbe gilt für § 11 Abs 3 NAG 2005. Nach dieser Gesetzesstelle kann auch bei Nichterfüllung der relativen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs 2 NAG 2005 aus Gründen des Schutzes des Familienlebens (Art 8 MRK) ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Daraus kann aber - bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs 1 NAG 2005 - kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180354.X01

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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