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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0355 2006/18/0357 2006/18/0356Rechtssatz
Aus dem Fehlen von Versagungsgründen im Sinn des § 11 Abs 1 NAG und dem Vorliegen von (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 11 Abs 2 NAG 2005 kann kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden. Dasselbe gilt für § 11 Abs 3 NAG 2005. Nach dieser Gesetzesstelle kann auch bei Nichterfüllung der relativen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs 2 NAG 2005 aus Gründen des Schutzes des Familienlebens (Art 8 MRK) ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Daraus kann aber - bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs 1 NAG 2005 - kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180354.X01Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008