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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163Rechtssatz
§ 26 Abs. 2 VwGG hat seinen Anwendungsbereich nur bei so genannten Mehrparteienverfahren. Auch für die Erhebung einer Beschwerde nach § 26 Abs. 2 VwGG ist nämlich es erforderlich, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden ist, weil die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur gegen einen Bescheid zulässig ist, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits existiert. Die Unzulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens des Anfechtungsgegenstandes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei auch durch eine spätere Zustellung des als angefochten bezeichneten Bescheides nicht beseitigt, sodass eine Sanierung des Mangels der Prozessvoraussetzung eines im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtlich existenten Anfechtungsobjektes durch nachträgliches Entstehen des Anfechtungsobjektes rechtlich nicht möglich ist (Hinweis B 20. Dezember 2005, 2005/04/0063; B 9. November 2004, 2004/05/0223; B 31. März 2004, 2004/18/0013; B 12. September 2002, 2002/15/0090; B 25. März 1997, 96/05/0263).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X05Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009