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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/18/0150 E 20. April 2006 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Dem Fremden wurde auf Grund des von ihm beim Bundesasylamt persönlich eingebrachten Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (rechtskräftig) abgewiesen. Es wurde auf Grund der vom Fremden gegen den negativen Asylbescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde dieser mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde an den Fremden und den Bundesminister für Inneres zugestellt. Demzufolge - der Beschwerde des Fremden gegen den obengenannten Asylbescheid wurde die aufschiebende Wirkung vor Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides zuerkannt - kam dem Fremden bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zu, sodass er sich wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997) und daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG 1997 nicht erfüllt war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180351.X01Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009