RS Vwgh 2006/11/29 2006/18/0351

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 2005 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0150 E 20. April 2006 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Dem Fremden wurde auf Grund des von ihm beim Bundesasylamt persönlich eingebrachten Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (rechtskräftig) abgewiesen. Es wurde auf Grund der vom Fremden gegen den negativen Asylbescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde dieser mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde an den Fremden und den Bundesminister für Inneres zugestellt. Demzufolge - der Beschwerde des Fremden gegen den obengenannten Asylbescheid wurde die aufschiebende Wirkung vor Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides zuerkannt - kam dem Fremden bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zu, sodass er sich wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997) und daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG 1997 nicht erfüllt war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180351.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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