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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0147 E 19. Dezember 1990 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation (Hinweis E 23.5.1990, 89/13/0193). Bei Produktionsunternehmen gehören insbesondere die maschinellen Anlagen und Einrichtungen zu den wesentlichen Grundlagen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den auf Grund der Rechnung sich ergebenden Zeitpunkt der Veräußerung des Anlagevermögens als Zeitpunkt der Betriebsaufgabe behandelt und auf diesen Zeitpunkt bezogen den Übergangsgewinn und den Aufgabegewinn berechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130065.X04Im RIS seit
15.01.2007