RS Vwgh 2006/11/29 2003/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0147 E 19. Dezember 1990 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation (Hinweis E 23.5.1990, 89/13/0193). Bei Produktionsunternehmen gehören insbesondere die maschinellen Anlagen und Einrichtungen zu den wesentlichen Grundlagen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den auf Grund der Rechnung sich ergebenden Zeitpunkt der Veräußerung des Anlagevermögens als Zeitpunkt der Betriebsaufgabe behandelt und auf diesen Zeitpunkt bezogen den Übergangsgewinn und den Aufgabegewinn berechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130065.X04

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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